Bauarbeiter mit Sicherheitsgurten und Sicherheitsleinen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz bezeichnet Maßnahmen in Unternehmen, die dem Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen dienen. Dazu gehört unter anderem die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Verringerung ihrer Folgen sowie der Gesundheitsschutz.

Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz abzubauen und die Ursachen möglichst an der Quelle zu beseitigen.

Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat. Grundlage hierfür bildet der § 5 ArbSchG. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welche Gefährdungen für Beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehen, und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich sind.

Im Unterschied zur Gefahr definiert der Begriff der Gefährdung die „Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008, 9 AZR 1117/06). Die Gefährdungsbeurteilung dient nicht dazu, Gefahren zu verhüten, sondern im Vorfeld mögliche Gefährdungen zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, die den Gefährdungen begegnen.

Dabei ist sehr weit gefasst, welcher Art die Gefährdungen sein können. Neben körperlichen Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln oder Fertigungsverfahren ausgehen, sind auch Arbeitsabläufe und -zeiten eingeschlossen. 

Ausdrücklich sind auch psychische Belastung am Arbeitsplatz und daraus resultierende Gefährdungen zu ermitteln. Im Oktober 2013 erfolgte eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes, wonach die Arbeit so zu gestalten ist, dass auch Gefährdungen für die psychische Gesundheit möglichst vermieden werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind psychische Belastungen bei der Arbeit als Ursache einer Gefährdung zu Berücksichtigen (§5 Nr. 6 ArbSchG). Der Blick wird somit auch auf suchtförderliche Bedingungen wie Stress und Überlastung gerichtet.

Hier gelangen Sie zum Seitenbereich psychische Gesundheit

Der Betriebsrat hat gemäß der § 91 BetrVg und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Recht auf Mitbestimmung bei der Festlegung des Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ein Internetportal zum Thema Gefährdungsbeurteilung eingerichtet. Dort werden neben Basiswissen und Expertenwissen auch Handlungshilfen und Beispiele guter Praxis angeboten.

Weitere Links zum Thema Gefährdungsbeurteilung:
Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung: Grundwissen für alle Branchen der BAuA
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin 

Die Veränderungen in der Arbeitswelt haben das Spektrum der Belastungen in den letzten Jahrzehnten insgesamt zunehmend zu psychischen Belastungen und weniger körperlicher Belastung verschoben. Es ist inzwischen gut belegt, dass belastende Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit arbeitsbedingtem Stress und psychischen Gesundheitsstörungen stehen (zum Beispiel bei Puls 2003, siehe Literaturempfehlungen).

Stressoren in der Arbeitswelt können aus der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsrolle, der materiellen Umgebung, der sozialen Umgebung, der Arbeitsplatzeinbindung und dem Personensystem stammen. Beispiele sind hoher Leistungs- und Termindruck, häufige Unterbrechungen bei der Arbeit, fehlende Unterstützung und Anerkennung, Lärm oder strukturelle Veränderungen im Unternehmen.

Bei dem individuellen Umgang mit Stress gibt es unterschiedliche Bewältigungsstrategien. Zu einem Gesundheitsrisiko kann vor allem der vom Individuum unkontrollierbare Stress werden. Unkontrollierbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Person keinen Einfluss auf die Stress auslösenden Arbeitsbedingungen nehmen kann. Die individuellen Verhaltensmuster, um mit diesem Stress umzugehen, können sich auch in riskantem Gesundheitsverhalten äußern. Der Konsum von Suchtmitteln, um kurzfristig eine stimulierende, entspannende oder schmerzlindernde Wirkung zu erreichen, kann zur Entstehung einer Suchterkrankung beitragen oder eine bestehende Suchterkrankung verstärken.

Eine kohärente Suchtprävention im Betrieb ist deshalb in das Betriebliche Gesundheitsmanagement eingebunden. Die Reduzierung psychischer Belastungen durch stressfördernde Arbeitsbedingungen dient neben der Vorbeugung von psychischen Erkrankungen wie Burnout, chronischer Erschöpfung oder Depression auch der Suchtprävention.

Die Internetseite psyGA  ist ein Infoportal zum Thema „Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt“. Angeboten werden unter anderem für die Praxis aufbereitetes Wissen, Handlungshilfen, Medien und Broschüren. Auf der Seite sind die Handlungshilfen „Kein Stress mit dem Stress“ kostenlos zum Herunterladen verfügbar.
 

Arbeitgebern und Arbeitnehmern obliegen rechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit. Zur Vermeidung von Unfällen gelten Unfallverhütungsvorschriften auf Grundlage des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII). Nach § 15 SGB VII erlassen die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) sind Arbeitgeber nach dem § 7 dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Arbeitsaufgaben nicht Personen aufgetragen werden, die erkennbar nicht in der Lage sind, diese ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. 

Mitarbeiter sind ihrerseits dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch ihr Verhalten keine Gefährdungen für sich oder andere entstehen. Konkret wird in § 15 DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben, dass sie sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln (gilt auch für Medikamente) nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Arbeitssicherheit ist nicht nur bei der Vorbeugung und Prävention ein relevantes Thema, sie spielt auch im Rahmen der Intervention eine Rolle. Führungskräfte sind verpflichtet zu handeln, wenn eine Gefährdung der Arbeitssicherheit vorliegt.
Hier gelangen Sie zu dem Bereich Arbeitssicherheit im Rahmen von Interventionen

Literaturempfehlungen

Puls, W. (2003)
Arbeitsbedingungen, Stress und der Konsum von Alkohol. Theoretische Konzeptionen und empirische Befunde
Opladen: Leske + Budrich.

Faber, U. (2004)
Rechtsgutachten: Betriebliche Suchtprävention und Suchthilfe als Teil des Arbeitsschutzrechts
Witten, 2004

Heilmann, J. (2004)
Rechtsgutachten: Aspekte der rechtlichen Einbindung der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe in den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit
Hannover, 2004

Wienemann, E.; Müller, P. (2005)
Standards der Alkohol-, Tabak-, Drogen- und Medikamentenprävention in deutschen Unternehmen und Verwaltungen. Expertise für die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.
Hannover: Universität, Weiterbildungsstudium Arbeitswissenschaft.


Wienemann, E.; Pegel-Rimpl, U. (2022)
Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS): Ein Handbuch für die Praxis
Online Verfügbar: Link zum PDF