Menschen, die am Tisch sitzen und unscharf dargestellt sind

Regelungsbereiche von Betriebs-/Dienstvereinbarungen

Im Folgenden werden Regelungsbereiche von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen (BV/DV) beschrieben. Dabei gibt es solche Bereiche, die in der Vereinbarung zwingend enthalten sein müssen oder aufgrund der sachlichen Notwendigkeiten dringend vereinbart sein sollten. Sie werden kursiv dargestellt. Die anderen Bereiche können in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen Bedingungen und dem Rahmen des Suchtpräventionsprogramms ausgeführt werden.

Titel der Vereinbarung
Mit dem Titel der BV/DV soll die programmatische Richtung hin zur Prävention, Intervention und Hilfe erkennbar sein, z.B. ‚BV zur Vorbeugung von riskantem Suchtmittelgebrauch, Umgang mit Auffälligkeiten und Hilfe bei Suchtgefährdung‘. Der Titel kann auch das Gesamtkonzept umschreiben, z.B. ‚DV zur Einrichtung eines Suchtpräventionsprogramms und zu den Angeboten der Suchtprävention und Suchthilfe in der Dienststelle‘.


Präambel
Sie bietet eine Zusammenfassung der Philosophie, der Leitgedanken der BV/DV und des Suchtpräventionsprogramms; sie stellt den Zusammenhang zu übergeordneten Strategien und Konzepten her, z.B. ‚Einbindung ins BGM‘ oder ‚Erhalt der Arbeitsfähigkeit‘.
 

Geltungsbereich
Hierzu ist eine konkrete Aussage notwendig, da nicht alle Beschäftigtengruppen von einer BV/DV erfasst werden. Da möglichst alle Beschäftigten aus den verschiedenen Hierarchiestufen und Beschäftigungsverhältnissen von dem Programm profitieren können sollten, ist ggf. eine Erklärung einzufügen, ‚"dass die Bestimmungen der BV/DV – unter Berücksichtigung eventuell abweichender gesetzlicher Regelungen – auf alle Beschäftigten sinngemäß angewandt werden soll."
 

Ziele der Betriebs- oder Dienstvereinbarung
Die Ziele haben programmatischen Charakter und liefern Orientierung für das praktische Handeln, z.B. Gesunderhaltung der Beschäftigten, Erhöhung der Arbeitssicherheit, Abwendung von Gefährdungen durch riskanten Konsum und suchtähnlichen Verhaltensmustern, Hilfeangebote zur Überwindung einer Suchtgefährdung oder Abhängigkeitserkrankung, Unterstützung zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit u.a.
Die Ziele sollen einerseits möglichst konkret formuliert werden und erreichbar sein. Sie sollen aber nicht zu eng gefasst werden, um auch bei längerfristiger Geltungsdauer der BV/DV aktuell zu bleiben und neuere Entwicklungen mit abzudecken.


Arbeitskreis / Steuerungsgremium
Festzulegen sind die Zusammensetzung, Aufgaben und Tagungsintervalle des Gremiums. Aufgenommen werden sollte die Regel, dass die Bearbeitung personenbezogener Fälle nicht zu den Aufgaben des Steuerkreises gehört.
 

Umgang mit Suchtmitteln – Regelungen zum Konsum
In der BV/DV können Regelungen aufgenommen werden zur Einschränkung des Suchtmittelgebrauchs, zur Arbeit unter dem Einfluss von wahrnehmungs- und reaktionsverändernden Mitteln, zu relativen oder generellen Konsumverboten, zu Einschränkungen der Griffnähe, Gestaltung der Konsumkultur und Postulierung der Punktnüchternheit. Regelungen zu Alkohol- oder Rauchverboten werden aber teilweise auch im Bereich des Arbeitsschutzes oder der Ordnung des Betriebes vereinbart.


Rolle und Bedeutung der Vorgesetzten
Die besondere Bedeutung der Präventions- und Fürsorgepflichten für das Handeln von Führungskräften sowie ihre Rolle bei Interventionen ist in der BV/DV zu verdeutlichen. Zugleich sollte ihnen Unterstützung und Beratung für ihre Aufgaben in der Suchtprävention und -hilfe, z.B. Unterstützung bei den regelmäßigen Unterweisungen oder begleitendes Coaching in Interventionsprozessen zugesichert werden.

Information der Beschäftigten, Unterweisung, Aufklärung und Schulung
Festzuschreiben sind Präventionsangebote wie regelmäßige Informationen, Aufklärungsaktionen und Seminare für die Beschäftigten. Die Themen riskanter Konsum und Suchtgefährdung sollen in die regelmäßigen Unterweisungen nach § 12 ArbSchG mit aufgenommen werden. Zu regeln sind unbedingt – möglichst verbindliche – Qualifizierungen für Führungskräfte und für andere Personalverantwortliche zu deren Aufgaben in der Suchtprävention und bei Interventionen.

Riskanter Suchtmittelkonsum und salutogene Arbeitsgestaltung
In Arbeitsbereichen mit hohen Arbeitsanforderungen und Stressbelastungen sollen vorbeugende Maßnahmen vorgesehen werden, um riskante Bewältigungsmuster unter Einsatz von Suchtmitteln und Medikamenten zu vermeiden. Bei auffälligem Suchtmittelgebrauch in bestimmten Betriebs- oder Beschäftigtenbereichen sollte gemeinsam mit den Beschäftigten eine Analyse der Arbeitssituation erfolgen, um z.B. im Zusammenwirken mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung vorhandene Fehlbelastungen abzubauen oder das Arbeitsklima zu verbessern.
 

Vorgehen bei Gefährdung der Arbeitssicherheit
Es wird auf der Grundlage der DGUV V1 ein Verfahren zum Vorgehen bei Gefährdung der Arbeitssicherheit oder Nichteignung für die Tätigkeit aufgrund akuter Beeinflussung durch Alkohol, illegale Drogen oder anderen berauschenden Mitteln sowie durch Medikamente, die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen können, festgelegt.


Ansprache von Auffälligkeiten und Hilfe bei Suchtgefährdung
Alle Beschäftigten werden in der BV/DV angeregt, bei Auffälligkeiten in der Arbeitssituation im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig zu werden. Vorgesetzte und ggf. weitere Personalverantwortliche werden dazu aufgefordert, frühzeitig mit auffällig gewordenen Beschäftigten ein Gespräch zu führen. Grundlage dafür sind die im Interventionsleitfaden aufgeführten Fürsorge-, Klärungs- und Stufenplangespräche. Bei Interventionen ist nach den in der jeweiligen BV/DV festgeschriebenen Verfahrensweisen vorzugehen.
 

Interventionsleitfaden und Stufenplan
In der BV/DV sollte festgeschrieben werden, bei welchen Auffälligkeiten von Beschäftigten nach dem Interventionsleitfaden mit einem Fürsorge- und Klärungsgespräch eingegriffen werden soll. Außerdem werden die verbindlichen Verfahrensschritte bei sucht(mittel)bedingten Auffälligkeiten nach dem Stufenplan aufgezeigt, sofern rechtliche Bestimmungen diesem nicht entgegenstehen. Der Interventionsleitfaden selbst sollte als Anhang an die BV/DV angefügt werden, was notwendige Anpassungen und Aktualisierungen ohne Änderungen der Vereinbarung selbst erleichtert.


Fallbegleitung im Stufenverfahren
Im Zuge des Stufenplanverfahrens sollte spätestens im dritten Stufengespräch eine Fallbegleitung eingerichtet werden, die mit Zustimmung der betroffenen Person diese im Verfahren unterstützt. Der Rahmen dafür ist in der BV/DV festzuschreiben.


Einrichtung der internen Beratung für Suchtfragen und Schweigepflicht
Die Einrichtung der internen Beratung für Suchtfragen wird in der BV/DV festgeschrieben. Konkret werden ihr Auftrag, ihre Zuständigkeiten sowie die sächlichen Rahmenbedingungen wie räumliche und materielle Ausstattung, organisatorische Anbindung, Sicherung des Persönlichkeits- und Datenschutzes beschrieben. Für neben- oder hauptamtlich in der betrieblichen Suchtprävention und Suchtberatung tätige Personen ist sie die rechtlich verbindliche Arbeitsgrundlage. Darin wird ihnen fachliche Weisungsfreiheit, Weiterbildung und Supervision zugesichert. Ihre Schweigepflicht als Basis professioneller Beratung muss an dieser Stelle explizit festgeschrieben werden.
 

Hauptamtliche Suchtberatung
In der BV/DV werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten der internen Einrichtung als Fundament für die Arbeitsplatzbeschreibung der hauptamtlichen Beratungskräfte festgelegt. Ihre Mitarbeit im betrieblichen Unterstützungssystem sowie die Beteiligung an Angeboten des BGM, des Arbeitsschutzes, der Gesundheitsförderung u.a., sowie die Teilnahme an Gremien und die aktive Mitarbeit in internen und externen Netzwerken wird erwartet.


Nebenamtlich tätige Ansprechpersonen – Helferinnen- bzw. Helferkreis
Es wird eine offizielle schriftliche Beauftragung der Ansprechperson für Suchtfragen (AfS) als unverzichtbare Voraussetzung, um nebenamtlich tätig und dabei rechtlich abgesichert zu sein, vereinbart. Festgelegt werden in der BV/DV außerdem der Auftrag, die erforderlichen Kompetenzen und die Qualifizierungsmöglichkeiten für die betriebliche Arbeit, die Einsatzbedingungen, u.a. Umfang der Freistellung für die Tätigkeit. Soweit mehrere Ansprechpersonen im Betrieb beauftragt werden, sind ihre Zusammenarbeit und der Umgang mit der Schweigepflicht für diesen Helferinnen- bzw. Helferkreis zu regeln.


Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern
Die Auftragsbeschreibung sowie die Rahmenbedingungen für die Kooperation, u.a. die konkret im Betrieb zu leistenden Aufgaben, werden als Grundlage für die vertragliche Beauftragung festgelegt.
 

Betriebliche Selbsthilfegruppen
Bei internen Selbsthilfegruppen sind die Rahmenbedingungen ihrer Arbeit und die Möglichkeiten der Beschäftigten zur Teilnahme daran festzulegen. Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit.


Besondere Beschäftigtengruppen
Abweichende, ergänzende oder einschränkende Regelungen oder besondere Angebote für spezifische Beschäftigtengruppen (z.B. Beamtinnen und Beamte, Auszubildende, Beschäftigte mit Probezeit oder Zeitverträgen) sind in der BV/DV zu erläutern.


Wiedereingliederung
Für die Rückkehr aus einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit, z.B. aus stationärer Therapie, sind geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz vorzusehen und in der BV/DV zu verankern. Nur auf diesem Wege kann eine verbindliche Form der Wiedereingliederung hergestellt werden. Daneben sind die rechtlichen Ansprüche nach § 167,2 SGB IX Betriebliches Eingliederungsmanagement sowie § 74 SGB V Stufenweise Wiedereingliederung zu berücksichtigen.
 

Wiedereinstellung
Sofern es sich auf der betrieblichen Ebene realisieren lässt, können in der BV/DV Wiedereinstellungsmöglichkeiten nach Kündigung und anschließender erfolgreicher Therapie in Aussicht gestellt werden. Die Bedingungen dafür sind konkret zu benennen.


Fortgesetzte oder erneute Auffälligkeiten nach einer Therapie
Für den Fall fortgesetzter oder erneuter Auffälligkeiten nach längerer Therapie sollen Regelungen getroffen werden, speziell hinsichtlich der Frage, in welcher Form das Stufenverfahren fortgesetzt werden soll bzw. wer darüber entscheidet. Der Begriff ‚Rückfall‘ sollte vermieden werden, da er sachlich nicht immer vorliegt und besonders dienstrechtlich negative Konsequenzen nach sich ziehen kann.


Datenschutz • Vertraulichkeit • Tilgung
• Die Schweigepflicht ist für alle, die an Beratungs- und/oder Interventionsgesprächen beteiligt sein können, festzulegen. Für Beratungs- und Ansprechpersonen ist sie spätestens an dieser Stelle der Vereinbarung zu vereinbaren.
• Die Vertraulichkeit aller Gespräche, Notizen und Protokolle im Rahmen von Interventionen sollten ebenso wie die Tilgungsfrist in der BV/DV festgelegt werden.
• Die bei der Umsetzung der Vereinbarung anfallenden personenbezogenen Daten sind sensible Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Die besonderen Anforderungen der Sicherung und Ablage (z.B. nur im geschlossenen Umschlag in der Personalakte) sind zu beachten.
• Für die Weitergabe gesundheitsbezogener Daten an Dritte ist in jedem Einzelfall die schriftliche Einwilligung der/des betroffenen Beschäftigten einzuholen.


Evaluation und Bericht
Die Evaluation und Weiterentwicklung des Suchtpräventionsprogramms sowie die Intervalle und Zuständigkeit dafür werden vereinbart.


Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der BV/DV, die Kündigungsfristen sowie – unbedingt – die Nachwirkung der BV/DV sind festzulegen.

Quelle
Wienemann, Elisabeth; Pegel-Rimpl, Ute (2022): Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS). Ein Handbuch für die Praxis. 3. aktualisierte, vollständig überarbeitete Auflage, Juni 2021. S. 179 bis 182