
Behandlung - Wiedereingliederung - erneute Auffälligkeit nach der Therapie
Die Wiedereingliederungsangebote erleichtern bzw. ermöglichen Betroffenen nach einer Therapie den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement kommt bereits nach jeder längeren oder häufigeren krankheitsbedingten Abwesenheit zur Anwendung. Bei Suchterkrankung ist die Wiedereingliederung ein wichtiger Baustein zur Stabilisierung der Gesundheit und sollte betrieblich geregelt werden. Auch für den Umgang mit erneuten Auffälligkeiten sollten Vereinbarungen und Regelungen im Betrieb getroffen werden.
Vor der Behandlung findet meist eine Beratung statt, in der die vorliegende Problematik und Lösungswege besprochen werden. Erforderlichenfalls wird in der Beratung die Krankheitseinsicht hergestellt und eine Veränderungsabsicht erarbeitet.
Die Behandlung beginnt in der Regel mit dem körperlichen Entzug. Er wird entweder stationär durchgeführt, kann in geeigneten Fällen aber auch ambulant durchgeführt werden.
Auf den körperlichen Entzug folgt die Entwöhnungsbehandlung mit dem Ziel, dauerhafte Abstinenz zu erreichen. Diese Entwöhnung dauert in der Regel 12 bis 16 Wochen. Kurzzeittherapien dauern in der Regel 3 bis 6 Wochen, je nach medizinischer Notwendigkeit im Einzelfall. Jedoch können ambulante Therapien in Beratungs- und Behandlungszentren in der Regel auch 5 bis 18 Monate dauern.
Ziel der Nachsorge und ambulanten Weiterbehandlung ist die Stabilisierung und Aufrechterhaltung der zufriedenen Abstinenz und die Verhinderung von Rückfällen. Sie wird in Beratungsstellen für Suchtgefährdete und Suchtkranke durchgeführt und/oder von Selbsthilfegruppen unterstützt.
Am Ende einer therapeutischen Behandlung wir ein Entlassungsbericht erstellt. Darin sind unter anderem auch Aussagen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Patienten / der Patientin gemacht. Ein Anspruch auf diesen Bericht besteht seitens des Arbeitgebers aber nicht. Betroffene können im Rahmen von Wiedereingliederungsgesprächen nach eigenem Ermessen freiwillige Auskünfte geben.
Ausführliche Informationen rund um das Thema Behandlung finden Sie im Bereich
Behandlung und Rehabilitation
Für die Rückkehr in den Betrieb nach einer Therapie gibt es verschiedene Verfahren der Wiedereingliederung. Bei den nebeneinander existierenden Verfahren handelt es sich teils um gesetzliche Vorschriften, teils um betriebsinterne Vereinbarungen.
Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) handelt es sich um ein vorrangiges Verfahren, da es eine gesetzliche Grundlage hat. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist geregelt, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit und sich daraus ergebenden Folgen innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, Unternehmen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einrichten müssen. Zum gesetzlichen Auftrag für die Arbeitgebenden gehört es, dass mit dem/der Beschäftigten und ggf. zuständigen Vertretungen Möglichkeiten abgeklärt werden, wie eine Arbeitsunfähigkeit überwunden, aber auch einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V wird vom behandelnden Arzt bzw. Ärztin bei fortgesetzter Krankschreibung eine Erprobung der Rückkehr in den Beruf vorgeschlagen. Arbeitgebende, betroffene Person und die Krankenkasse müssen dem Vorschlag zustimmen. Bei dem Verfahren nimmt die betroffene Person während oder nach einer Therapie ihre Tätigkeit teilweise wieder auf. Um an die Belastungen des Arbeitsplatzes schrittweise herangeführt zu werden, erstellt der behandelnde Arzt bzw. Ärztin oder die Klinik einen Plan, der eine stufenweise Wiedereingliederung vorsieht.
Bei der betrieblich vereinbarten Wiedereingliederung handelt es sich um feste Absprachen im Betrieb, die eine Rückkehr an den Arbeitsplatz regeln. Absprachen über Fragen zur Rückfallvorbeugung und Reintegration ins Team werden schriftlich in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung festgehalten. Die innerbetrieblichen Vereinbarungen ersetzen die gesetzlichen Vorschriften nicht.
Die Arbeits- und Belastungserprobung ist ein Angebot im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 42 SGB IX) oder der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (§ 49 SGB IX) zur Teilhabe am Arbeitsleben bei längeren Entwöhnungstherapien.
Weitere Informationen zu den drei Verschiedenen Verfahren der Wiedereingliederung finden Sie auf dieser Seite im Bereich "Beratung und Hilfe" unter:
Wiedereingliederung
Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zur betrieblichen Suchtprävention und -hilfe sollten Regelungen enthalten, die den Fall fortgesetzter oder erneuter Auffälligkeiten nach längerer Therapie betreffen. Der Begriff „Rückfall“ sollte allerdings vermieden werden, da er sachlich nicht immer vorliegt und besonders dienstrechtlich negative Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Nach aktuellem Stand in der Therapieforschung ist die Wiederaufnahme des Konsums nicht immer gleichbedeutend mit einem „Rückfall“ in abhängige Konsummuster und Verhaltensweisen. Ein Konsumereignis kann eine Abstinenzunterbrechung im Genesungsprozess darstellen. Es kommt darauf an, wie die Person mit diesem Ereignis umgeht:
- Bei einem einmaligen Ausrutscher kann es sich um einen „Unfall“ („lapse“) handeln.
- Holt sich die betroffene Person nach erneutem Konsum selbst Hilfe, um die Abstinenz (wieder) zu stabilisieren, so kann es sich um einen „Vorfall“ im Genesungsverlauf handeln.
- Bei gelegentlichem und deutlich reduziertem Konsum kann es sich um einen „Rückfall“ ohne Kontrollverlust handeln („minor relapse“).
- Bei der Wiederaufnahme alter Verhaltens- und Abhängigkeitsmuster kann es sich um einen „Rückfall“ mit Kontrollverlust handeln („major relapse“).
Wenn sich die betroffene Person wieder fängt und Hilfe annimmt, sollte in der betrieblichen Suchtarbeit nicht automatisch ein „Rückfall“ angenommen werden.
In einer Betriebsvereinbarung sollte insbesondere festgelegt sein, in welcher Form ein Stufenverfahren fortgesetzt wird und wer darüber entscheidet, wenn es nach einer Therapie zu einer erneuten Auffälligkeit kommt.
Eine „Musterbetriebsvereinbarung“ ist in den aktuellen "Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe" auf Seite 186 zu finden. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite im Abschnitt:
Betreibs-/Dienstvereinbarung
Literaturempfehlungen
Britschgi, S. (2023)
BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement. Rechtliche Grundlagen.
6. aktualisierte, überarbeitete Auflage.
Frankfurt/Main, Bund Verlag
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.) (2020)
Suchtprobleme am Arbeitsplatz. Eine Praxishilfe für Personalverantwortliche.
Hamm.
Online verfügbar: Link zum PDF
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.) (2022)
Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS). Ein Handbuch für die Praxis.
Hamm.
Online Verfügbar: Link zum PDF
Klein, T.; Dyba, J. (2022)
BEM unter besonderer Berücksichtigung von Suchterkrankungen und deren Behandlung.
In: Giesert, M. et al. (Hrsg.) Mit psychischer Beeinträchtigung umgehen (statt sie zu umgehen). Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
Hamburg: VSA-Verlag, S.101-111
Stöpel, F. et al. (2022)
Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis. Arbeitsfähigkeit sichern, rechtssicher agieren, Potenziale nutzen.
3. Auflage
Freiburg-München-Stuttgart: Haufe Verlag