Holzspielstrategie. Ein Mann im Anzug hält einen Bauklotz mit dem Finger fest

Arbeitssicherheit

Die Arbeitssicherheit kann durch verschiedene Faktoren, zum Beispiel durch den Einfluss einer psychoaktiven Substanz, akut gefährdet sein. Insofern stellt der Konsum von Alkohol und Drogen, aber auch bestimmter Medikamente am Arbeitsplatz ein Risiko für Konsumierende und Dritte dar. Hierzu gibt es eindeutige rechtliche Regeln, die beachtet werden müssen. Je nachdem, ob eine akute Gefährdung eindeutig im Zusammenhang mit Substanzkonsum steht, ist bei der Intervention ein Klärungsgespräch einzuleiten bzw. kommt der Stufenplan zur Anwendung.

Der Einfluss von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln verursacht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausdrücklich zählen hierzu auch Medikamente, die eine psychoaktive Wirkung haben. In diesem Zusammenhang gilt das Arbeiten unter Einfluss dieser Substanzen als Arbeitsrisiko.

Liegen Hinweise vor, dass ein Beschäftigter unter akutem Einfluss einer psychoaktiven Substanz steht, liegt es in der Verantwortung des Vorgesetzten, unmittelbar zu prüfen, ob die betroffene Person die Arbeit noch ohne Gefährdung für andere ausführen kann.

Die Arbeitssicherheit kann auch durch verhaltensbezogene Einschränkungen akut gefährdet sein, wie zum Beispiel bei Unkonzentriertheit durch problematischen Mediengebrauch. Diese Auffälligkeiten erfordern ebenso ein Eingreifen der zuständigen Führungskraft. 

Zur Vermeidung von Unfällen gelten Unfallverhütungsvorschriften auf Grundlage des siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII). Nach § 15 SGB VII erlassen die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (DGUV Vorschrift 1). 

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ sind Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber nach dem § 7 dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Arbeitsaufgaben Personen nicht aufgetragen werden, die erkennbar nicht in der Lage sind, diese ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen.

DGUV Vorschrift 1. Grundsätze der Prävention. Unfallverhütungsvorschrift

§ 7 Befähigung für Tätigkeiten

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt kann hinzugezogen werden, wenn die Feststellung der Eignung für die Tätigkeit eingeholt werden muss. Besonders bei Auffälligkeiten, die sich nicht eindeutig auf Alkohol zurückführen lassen und im Zusammenhang mit anderen psychischen oder physischen Einschränkungen eine Rolle spielen könnten, ist die Hinzuziehung einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes ratsam. 

Auch die Mitarbeitenden sind ihrerseits dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch ihr Verhalten keine Gefährdungen für sich oder andere entstehen. In § 15 SGB VII wird vorgeschrieben, dass sie sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln (gilt auch für Medikamente) nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Wird eine akute Gefährdung der Arbeitssicherheit durch Substanzgebrauch erkannt, so ist es im Sinne der Suchtprävention und Suchthilfe am Arbeitsplatz, dass die vorgesetzte Person eine Intervention einleitet. Die Gefährdung wird als Anlass für ein Klärungsgespräch genommen. Ist der Zusammenhang zum Substanzgebrauch offenkundig, so ist ein Gespräch der ersten Stufe des Stufenplans einzuleiten.

Hier gelangen Sie zum Stufenplan

Literaturempfehlungen

Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.) (2020)
Suchtprobleme am Arbeitsplatz. Eine Praxishilfe für Personalverantwortliche.
Hamm.
Online verfügbar: Link zum PDF

Fleck, J. (2002)
Rechtliche Praxis bei Drogenkonsum von Arbeitnehmern.
in: Grotenhermen, F.;  Karus, M. (Hrsg.)
Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt. Recht - Medizin - Politik.
Berlin (u.a.): Springer.
S. 61-80

Graefe, B. (2000)
Juristische Rahmenbedingungen im Umgang mit Suchtproblemen in der Arbeitswelt.
in: Schumann, G. (Hrsg.)
Stand und Perspektive betrieblicher Suchtprävention und Suchthilfe.
Oldenburg: Bibliotheks- und Informationssystem der Universität.
S. 89-93

International Labor Organization (1995)
Management of alcohol- and drug-related issues in the workplace
Genf, 1995

Rehwald, R. et al. (2012)
Betriebliche Suchtprävention und Suchthilfe. Ein Ratgeber.
2., überarb. und aktualisierte Auflage.
Frankfurt am Main: Bund-Verlag.

Wienemann, E.; Pegel-Rimpl, U. (2022) 
Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS): Ein Handbuch für die Praxis.
Online Verfügbar: Link zum PDF