Traurige und müde junge Ärztin oder Krankenschwester, die auf dem Boden sitzt und ein Handy ans Ohr hält

Wiedereingliederung

Die Betriebliche Wiedereingliederung hat das Ziel, Betroffene nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit bei ihrer Rückkehr in den Betrieb zu unterstützen. Für die Rückkehr nach einer Therapie gibt es verschiedene Verfahren der Wiedereingliederung. Bei den nebeneinander existierenden Verfahren handelt es sich teils um gesetzliche Vorschriften, teils um betriebsinterne Vereinbarungen.

Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V handelt es sich um ein Verfahren, bei dem betroffene Personen während oder nach einer Therapie ihre Tätigkeit teilweise wieder aufnehmen. Um an die Belastungen des Arbeitsplatzes schrittweise herangeführt zu werden, erstellt die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder die Klinik einen Plan, der eine stufenweise Wiedereingliederung vorsieht. Krankenkasse, Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und die betroffene Person selbst müssen diesem Plan zustimmen.

In dieser Zeit ist die betroffene Person weiterhin arbeitsunfähig und die Krankengeldzahlung wird noch fortgesetzt. Bei der Wiedereingliederung von Abhängigkeitskranken sind im Betrieb die Personen einzubinden, die den Prozess fachlich begleiten und zu einer erfolgreichen Eingliederung beitragen können, z.B. Vorgesetzte, Suchtbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und Betriebsärztin bzw. -arzt. Sowohl Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber als auch die in den Betrieb zurückkehrende Person müssen dieser Form der Wiedereingliederung zustimmen.

Für Beschäftigte, die aufgrund von Krankheit und sich daraus ergebenden Folgen über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind, müssen Unternehmen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einrichten. Dies ist per § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich geregelt.

Die Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn Beschäftigte innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Diese Regelung findet auch bei Suchterkrankungen und deren Behandlung in verschiedener Form Anwendung und ist Teil des betrieblichen Präventionsauftrages.

Ziel der Eingliederung ist der Erhalt des Arbeitsplatzes. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber soll mit den Beschäftigten abklären, wie eine Arbeitsunfähigkeit überwunden und wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Zuständige Vertretungen wie Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung sind hinzuzuziehen, ebenso die örtlichen gemeinsamen Servicestellen, falls Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen.

Das Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber verbindlich. Sofern die betroffene Person zustimmt, sollte außerdem die Beratung für Suchtfragen in das BEM-Team mit einbezogen werden. Die rückkehrende Person kann das Angebot aber ablehnen, ohne dass daraus Nachteile für sie entstehen dürfen. Erfolgt jedoch eine krankheitsbedingte Kündigung, so kann eine Nichtteilnahme an einem Eingliederungsmanagement negativ ausgelegt werden. 

Durch die gesetzlichen Vorschriften werden Fragen zu Überschneidungen mit anderen Gesprächen aufgeworfen, z.B. Fehlzeitengesprächen, Krankenrückkehrgesprächen und Stufenplänen.

Es empfiehlt sich, in einer entsprechenden Betriebs-/ bzw. Dienstvereinbarung die spezifische Wiedereingliederung von substanzbedingt auffällig gewordenen Mitarbeitern innerbetriebliche Vereinbarungen festzuschreiben. Dadurch wird das Verfahren für Beschäftigte und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber verbindlich gemacht und die Handlungssicherheit von Führungskräften im Unternehmen gestärkt.

Bei der betrieblich vereinbarten Wiedereingliederung handelt es sich um feste Absprachen im Betrieb, die eine Rückkehr an den Arbeitsplatz regeln. Absprachen über Fragen zur Rückfallvorbeugung und Reintegration ins Team werden schriftlich in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung festgehalten. Die innerbetrieblichen Vereinbarungen ersetzen die gesetzlichen Vorschriften nicht.

Ausführliche Informationen über Betriebs-/ bzw. Dienstvereinbarungen und darin enthaltenen Regelungen zu zur Wiedereingliederung finden Sie in den Abschnitten:
Betriebs-/Dienstvereinbarungen und
Regelungsbereiche von Betriebs-/Dienstvereinbarungen

Arbeits- und Belastungserprobung

Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 42 SGB IX) oder der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen ($ 49 SGB IX) können Arbeits- und Belastungsproben durchgeführt werden, um nach längerer Therapie eine Teilnahme am Arbeitsleben wieder zu ermöglichen.

Diese Maßnahmen können in der Rehabilitationseinrichtung oder direkt im Betrieb stattfinden. Darüber hinaus können sie auch für den Einsatz einer neuen Arbeitstätigkeit eingesetzt werden. Unterstützend kann dabei zum Beispiel ein Integrationsfachdienst sowohl für die betroffene Person als auch ggf. für das Arbeitsumfeld beauftragt werden.

Maßnahmen zur Vorbeugung erneuter Auffälligkeiten sind Bestandteil der Verfahren zur Wiedereingliederung. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und somit auch den Arbeitsplatz der betroffenen Person. Informationen zum Umgang mit weiteren Auffälligkeiten nach einer Therapie finden Sie im Seitenbereich Intervention unter

Erneute Auffälligkeit nach Therapie

Literaturempfehlungen

Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.) (2020) 
Suchtprobleme am Arbeitsplatz. Eine Praxishilfe für Personalverantwortliche.
Hamm.
Link zum PDF

Rehwald, R. et al. (2012)
Betriebliche Suchtprävention und Suchthilfe. Ein Ratgeber.
2., überarb. und aktualisierte Auflage.
Frankfurt am Main: Bund-Verlag.

Wienemann, E.; Pegel-Rimpl, U. (2022) 
Qualitätsstandards in der betrieblichen Suchtprävention und Suchthilfe der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS): Ein Handbuch für die Praxis
Link zum PDF